Betreuungsarbeit nach dem Betreuungsgesetz

Was bedeutet rechtliche Betreuung? Was sind die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung?

Die rechtliche Betreuung umfasst die gesetzliche Vertretung und Unterstützung für einen volljährigen Menschen, der nicht oder nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Jeder kann auf Grund seines Alters, einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf Hilfe durch eine Betreuung angewiesen sein.

Eine rechtliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet. Es gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit, d. h. ein Betreuer wird nur für die Bereiche bestellt, in denen der Betreute der Hilfe bedarf. Solche Aufgabenkreise können z. B. sein:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung bei Behörden, Ämtern und Versicherungen
  • Vermögenssorge

Bereiche die der Betroffene noch eigenständig regeln kann, werden einem Betreuer nicht übertragen. Zur Klärung der Frage, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Betreuung eingerichtet werden muss beauftragt das Gericht einen Sachverständigen (Arzt) mit der Erstellung eines Gutachtens.

Die Einrichtung einer Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Es gibt keine Entmündigung mehr. Auf das Recht der Eheschließung und der Errichtung eines Testamentes hat die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich keinen Einfluss. Auch das Wahlrecht behält der Betreute, sofern nicht eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist.

Wie lange dauert eine rechtliche Betreuung und wann ist die Aufgabe eines Betreuers beendet?

Grundsätzlich gilt, dass die Betreuerbestellung nicht länger als notwendig dauern darf. Deshalb ist das Gericht auch verpflichtet, spätestens nach sieben Jahren zu prüfen, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist. Selbstverständlich kann eine Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung auch schon früher stattfinden. Wenn abzusehen ist, dass die Betreuung nur für einen kurzen Zeitraum erforderlich ist, legt das Gericht schon bei der Einrichtung der Betreuung einen entsprechenden Überprüfungstermin fest. Auch der Betreute selbst kann jederzeit um eine Prüfung der Erforderlichkeit der Betreuung bitten.

Der Betreuer ist verpflichtet, dem Gericht mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nicht mehr vorliegen und die Betreuung aufgehoben werden kann. Dieses gilt auch für einzelne Aufgabenkreise.

Der Betreuer kann aus wichtigem Grund beim Amtsgericht um seine Entlassung aus dem Betreueramt bitten. Auch der Betreute hat das Recht, einen Betreuerwechsel zu beantragen.

Wer kann Betreuer werden?

Zuständig für die Auswahl des Betreuers ist das Amtsgericht. Laut Gesetz ist nach Möglichkeit eine Einzelperson als Betreuer zu bestellen. Durch den Vorrang der Einzelbetreuung soll erreicht werden, dass sich zwischen der betreuten und der betreuenden Person ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.

Dieses kann eine dem Betroffenen nahestehende Person sein oder sonst ehrenamtlich Tätige. Es können auch selbständige Berufsbetreuer oder Angestellte eines Betreuungsvereins oder Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde bestellt werden.

Bei der Auswahl der Person, die die Betreuung übernehmen soll, kommt dem Wunsch des Betroffenen große Bedeutung zu. Das Gericht ist an diesen Wunsch gebunden, sofern die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwider läuft. Die ausgewählte Person muss bereit sein, das Amt des Betreuers zu übernehmen.

Welche Aufgaben hat ein Betreuer?

Der Betreuer hat die Aufgabe, seinen Betreuten in den vom Gericht festgelegten Aufgabenkreisen rechtlich zu vertreten. Dieses gilt gerichtlich und außergerichtlich.

Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider läuft und dem Betreuer zuzumuten ist.

Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er diese mit dem Betreuten. Dies setzt voraus, dass sich der Betreuer durch persönlichen Kontakte zum Betreuten um eine möglichst genaue Kenntnis der Persönlichkeit und der Lebensumstände seines Betreuten bemüht.

Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

Der Betreuer hat nicht die Aufgabe, den Betreuten selbst hauswirtschaftlich zu versorgen oder zu pflegen. Er hat aber dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Hilfen eingerichtet werden.

Entscheidungen, die für den Betreuten gravierend sind, muss sich der Betreuer vor der Durchführung vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Dieses sind z. B. die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, Einwilligung in ärztliche Maß-nahmen bei besonderen Risiken für den Betreuten, Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen (z. B. Anbringung eines Bettgitters), Kündigung von Wohnraum oder Erbauseinandersetzung.

Einmal jährlich hat der Betreuer dem Betreuungsgericht über die Führung der Betreuung zu berichten. Wenn zum Aufgabenkreis des Betreuers auch die Vermögenssorge gehört, so ist der Betreuer verpflichtet, dem Gericht Rechnung zu legen, d.h. alle Einnahmen und Ausgaben für den Betreuten zu belegen.

Wie sieht es mit der Haftung des Betreuers aus und wie ist er abgesichert?

Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für die schuldhafte, d. h. vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung einzustehen und Schadensersatz zu leisten (z. B. verspätet gestellter Rentenantrag, Fehler bei der Vermögensverwaltung).

Wichtig für den Betreuer ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Der ehrenamtliche Betreuer hat die Möglichkeit, sich einem anerkannten Betreuungsverein (z. B. dem Sozialdienst kath. Frauen) anzuschließen und ist dort dann in der Regel für den Betreuer kostenfrei haftpflichtversichert.

Gegen Personenschäden durch Unfälle, die der Betreuer in Ausübung seines Amtes erleidet, ist er gesetzlich unfallversichert.

Welche Aufwendungen werden dem Betreuer erstattet?

Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Porto), die dem Betreuer im Rahmen der Führung der Betreuung entstehen werden ihm auf Antrag (beim Betreuungsgericht) erstattet.

Der ehrenamtliche Betreuer kann eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 425,- Euro (Stand Januar 2023) beanspruchen.

Er kann aber auch seine Aufwendungen einzeln nachweisen und bekommt dann den durch Belege nachgewiesenen Betrag erstattet.

Betreute, die über Vermögen verfügen, zahlen die Aufwandsentschädigung aus ihrem Vermögen. Für mittellose Betreute wird die Aufwandsentschädigung aus der Justizkasse gezahlt.

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Rechtliche Betreuungen, Querschnittsarbeit

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Dipl.-Pädagogin

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Rechtliche Betreuungen

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Sozialarbeiterin B.A.

Rechtliche Betreuungen

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