Neue Pfändungsgrenzen

Die Schuldnerberatung weist darauf hin, dass ab Juli 2021 neue Pfändungsfreigrenzen in Kraft getreten sind. So beginnt die Pfändbarkeit gem. § 850 c ZPO z.B. beim Arbeitgeber ab einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.260,- Euro, wenn keine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen sind. Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöhen sich die Freibeträge.

Auch auf dem Pfändungsschutzkonto gelten ab Juli höhere pauschale Sockelfreibeträge, so dass ohne Unterhaltsverpflichtung 1.252,64 Euro im Monat verfügt werden können. Auch diese Beträge erhöhen sich bei Unterhaltsverpflichtungen, müssen aber dann vom Arbeitgeber, dem Sozialleistungsträger oder einer anerkannten Stelle (z.B. Schuldnerberatungsstelle) oder Person (z.B. Rechtsanwalt) bescheinigt werden. Banken und Sparkassen berücksichtigen in der Regel die pauschalen Erhöhungen ohne neue Bescheinigung. So liegt der Freibetrag bei drei erfüllten Unterhaltsverpflichtungen nun bei 2.249,38 Euro im Monat.

Wenn allerdings gerichtliche Beschlüsse die Freibeträge individuell festgestellt haben, müssen diese ggfs. mit einem Änderungsantrag bei Gericht geändert werden, da die pauschalen Erhöhungen hier nicht automatisch einfließen.

Für Fragen zu Pfändungen und zum Pfändungsschutzkonto melden Sie sich gerne bei der Schuldnerberatung, die Ihnen auch bei Bescheinigungen oder gerichtlichen Anträgen behilflich ist. Tel.: 05231/9929-83